Teiletypgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes löst Teilegutachten ab.
Link zur Pressemitteilung vom KBA
Kurz erklärt :
Ab dem 20. Juni 2025 muss für neue genehmigungsrelevante Zubehörteile vom Hersteller eine Teiletypgenehmigung erwirkt werden. Das bisherige Teilegutachten reicht ab diesem Termin nicht mehr aus.
Um genehmigungsrelevante Zubehörteile wie Bremsanlagen, Auspuffe, Fußrasten, Federelemente und vieles mehr legal ans Auto oder Motorrad zu schrauben, mussten diese Produkte bislang zwei Voraussetzungen erfüllen. Entweder es lag eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vor oder ein Teilegutachten.
Bequeme Lösung: Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Die ABE wird durch den Hersteller beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Rahmen eines Zertifizierungsprozesses erwirkt und ist für den Verbraucher die komfortablere Option: Das Zubehörprodukt wird ordnungsgemäß ans Fahrzeug geschraubt und ist durch eine eingeprägte KBA-Nummer bei Polizeikontrollen oder bei der Hauptuntersuchung eindeutig als legal zu identifizieren.
Edit :
Seit dem 20. Juni 2024 erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) keine neuen Allgemeinen Betriebserlaubnisse (ABE) mehr nach § 22 StVZO, sondern Teilegenehmigungen (TTG).
Bestehende ABE behalten aber ihre Gültigkeit und können erweitert werden.
Komplizierter ist die Sache beim sogenannten Teilegutachten. Dieses Dokument wird durch sogenannte Technische Dienste, das sind Prüflabore oder Zertifizierungsstellen, die für das Typgenehmigungsverfahren des KBA anerkannt sind, erstellt. Bei Zubehörprodukten mit Teilegutachten muss der korrekte Einbau und unter Umständen die Einhaltung von Auflagen durch eine Prüfstelle (TÜV, Dekra o.ä.) überprüft und dokumentiert werden. Auf Basis des erstellten Gutachtens erfolgt eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsstelle.
Die neue Teiletypgenehmigung
Ab dem 20. Juni 2025 können für neue Zubehörprodukte keine Teilegutachten mehr ausgestellt werden. Stattdessen muss beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Teiletypgenehmigung erwirkt werden. So will es die geänderte Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Notwendig wurde die Novelle aufgrund »einer nicht tolerierbaren Anzahl fehlerhafter Teilegutachten«, die die Länder im Rahmen der kontinuierlichen Marktüberwachung feststellten, heißt es vom KBA. Soll heißen: Bei den Teilegutachten wurde getrickst.
Für die neue Teiletypgenehmigung ist eine Zertifizierung direkt durch das KBA vorgesehen. Die Behörde will damit einheitliche Standards sicherstellen. Produkte mit Teiletypgenehmigung erhalten ähnlich wie bei einer ABE eine KBA-Nummer, allerdings mit sechs anstatt fünf Stellen.
Anders als beim alten Teilegutachten ist das KBAbei der Teiletypgenehmigung künftig befugt, die Konformität der Fahrzeugteile nachzuprüfen und bei Abweichungen Genehmigungen zu widerrufen.
Drei Jahre Übergangsfrist
Bereits vorliegende Teilegutachten sind noch drei Jahre lang gültig. Wer ein entsprechendes Zubehörprodukt besitzt, sollte also nicht mehr ewig mit dem Einbau und der Eintragung warten. Ab dem 20. Juni 2028 können Teilegutachten nur noch für Einzelabnahmen nach § 21 StVZO genutzt werden.
Hersteller müssen entsprechende Produkte bis zum Ablauf der Übergangsfrist einer Zertifizierung beim KBA zur Erlangung einer Teiletypgenehmigung unterziehen, sollen sie weiterhin legal verbaut werden können