guzzi97 liegt eine EG- oder ECE-Genehmigung vor, kann von einer Eintragung oder Mitführpflicht abgesehen werden, aber der Nachweis der regelkonformen Fahrzeug-Anbauteil-Kombination muss erbracht werden. Auf die Kombinierbarkeit mit anderen Veränderungen ist hierbei zu achten. Dies wurde in den letzten Jahren immer intransparenter, aufwändiger zu prüfen und von einigen ausgenutzt. Änderungen eines Bauteils der Abgasanlage sind immer abnahmepflichtig, wenn beeinflussende Komponenten sich nicht mehr im Serienstand befinden oder kein Element der Typgenehmigung sind. EG-genehmigter Endschalldämpfer muss abgenommen und geprüft werden, wenn z. B. bereits ein Sportluftfilter, ein Chiptuning, und ein weiterer Schalldämpfer verbaut oder eingetragen wurde. Gerade im Abgassystem gibt es einige Wechselwirkungen weswegen die Kombinierbarkeit immer genauer überprüft wird.
Als Beispiel: Eine Abgasanlage wird nach ihren Geräuschwerten geprüft, aber nicht auf die Auswirkung auf die ausgestoßenen Schadstoffe. Bei einer Downpipe wiederrum, kommen nur die Schadstoffwerte zum Tragen.
Daher können eine Abgasanlage und eine Downpipe nicht durch ein kombiniertes ECE Gutachten als Einheit geprüft bzw. bewertet werden.
Als weiteres Beispiel: Ein serienmäßiges Fzg. wird mit einer Tuningsoftware versehen und hat anstellen der originalen 210 PS nun 275 PS. Nun wird Tuning-Hardware verbaut, die z. B. über eine ECE-Genehmigung verfügt. In der ECE ist aber nur das Fzg. mit der serienmäßigen Leistung von 210PS eingetragen. Somit würde das Fahrzeug im IST-Zustand nicht in der ECE aufgeführt und die Hardware dürfte genaugenommen nicht legal genutzt werden können.
In diesen Fällen liegt es im Ermessen des jeweiligen Prüfers, ob eine Sonderabnahme erfolgen muss oder die Hardware unter Berücksichtigung der Ausgangsbasis auch ohne eine Sonderabnahme legal genutzt werden darf.